Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden der BSF Cycle GmbH

Stand August 2024

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk inklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. 
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. 
  3. Verzugszinsen werden in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von 15,00 EUR erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Eine Haftung für Verzugsentschädigungen bei Lieferverzug wird ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits verursacht worden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Bei Paketsendungen gilt die Sendungsverfolgungsnummer als Nachweis für den Gefahrenübergang. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die BSF Cycle GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der BSF Cycle GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die BSF Cycle GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die BSF Cycle GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf die Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderung des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer der BSF Cycle GmbH bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Die BSF Cycle GmbH nimmt die Abtretung an. Der Besteller darf diese an die BSF Cycle GmbH abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen, solange die BSF Cycle GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der BSF Cycle GmbH die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Allerdings wird die BSF Cycle GmbH die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller allerdings vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , kann die BSF Cycle GmbH vom Besteller verlangen, dass dieser der BSF Cycle GmbH die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der BSF Cycle GmbH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die BSF Cycle GmbH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
  3. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, geschieht dies stets für die BSF Cycle GmbH. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet wird, die der BSF Cycle GmbH nicht gehören, so erwirbt die BSF Cycle GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neue Sache für die BSF Cycle GmbH. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  4. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die BSF Cycle GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Besteller verwahrt die neue Sache für die BSF Cycle GmbH. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
  5. Verfüttert der Besteller an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er die BSF Cycle GmbH unverzüglich darüber zu informieren. Der Besteller verpflichtet sich bereits jetzt, für diesen Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für die Vorbehaltsware der BSF Cycle GmbH einzuräumen.

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 4 Wochen nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

§ 10 Sonstiges

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte beim Verkauf an Verbraucher ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
  2. Verpackungen, die der Besteller zum Verkauf an Verbraucher verwendet, benötigt eine Verpackungslizenz als Erstinverkehrbringer gemäß VerpackG. 
  3. Die Haftung der BSF Cycle GmbH ist, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Die BSF Cycle GmbH haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, staatliche Maßnahmen, Streiks oder andere Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der BSF Cycle GmbH liegen. In solchen Fällen ist die BSF Cycle GmbH berechtigt, die Lieferzeiten entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
  5. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  6. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  7. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.